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Sarah Brandenburg

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„Allgemeine Geschäftsbedingungen - AGB“, über die Rechte und Pflichten bei einer physiotherapeutischen Behandlung am Pferd und aller anderen angebotenen Leistungen

§1 Vertragsparteien

Parteien des Behandlungsvertrags sind die Pferdephysiotherapeutin, im folgenden Auftragnehmerin genannt und der Eigentümer, der Besitzer oder Besitzdiener im Verhältnis zum Pferd, im folgenden Auftraggeber genannt.

§2 Vertragsverhältnis

Das Vertragsverhältnis ist dientleistungsrechtlicher Natur. Die Auftragnehmerin schuldet nicht den Erfolg der Gesundung des zu behandelnden Pferdes oder einen bestimmtes Behandlungsergebnis sondern die Analyse und Diagnose über den Zusand des Pferdes, die Vornahme der Behandlung ein einem oder mehreren Zyklen nach den Regeln der Kunst.
Der Auftraggeber schuldet das dafür vereinbarte Entgelt analog zur Art und Dauer der Behandlung.

§3 Regeln der Kunst eines des Pferdepyhsiotherapeuten

1. Die Auftragnehmerin beeinflusst mit ihrer Behandlung die Funktionen
des Bewegungssystems und der inneren Organe, die Bewegungsentwicklung und Bewegungskontrolle sowie das Verhalten und Erleben des Pferdes.

2. Die Pferdephysiotherapie soll Funktionsstörungen abbauen oder kompensieren und Sekundärschäden vorbeugen. Ziel ist die vollständige Genesung oder eine deutliche Verbesserung der Beweglichkeit des kranken Pferdes.

3. Untersuchungsergebnisse, Behandlungsplan und -verlauf sowie die Behandlungsergebnisse werden von der Auftragnehmerin dokumentiert. Diese Dokumentation dient der Therapiesteuerung, der Erfolgskontrolle, der Qualitätssicherung sowie der Information des Tierarztes und anderer an der Behandlung/Betreuung Beteiligter.

4. In der Prävention vermittelt die Auftragnehmerin Einsicht in die Funktionszusammenhänge des Organismus, Kenntnisse über gesundheitsgefährdende Einflüsse und Verhaltensweisen. Pferdephysiotherapeutische Prävention fördert darüber hinaus die Selbstregulation und aktiviert die Selbstheilungskräfte des Organismus.
5. Die Auftragnehmerin achtet die Würde des Pferdes und des Auftraggebers, insbesondere auch bei schwerverletzen oder sterbenden Pferden. Er macht bei der Ausübung seines Berufs keinen Unterschied hinsichtlich Zuchtgebiet, Rasse, Alter, Geschlecht und sozialer Stellung des Auftraggebers.

6. Die Auftragnehmerin befolgt keine Anweisungen, die sich nicht mit ihren Berufsaufgaben und seinem beruflichen Selbstverständnis im Sinne dieser Berufsordnung vereinbaren lassen.

7. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben
und dem Vertrauen zu entsprechen, das ihm im Zusammenhang mit seiner
Tätigkeit entgegengebracht wird.

8. Die Auftragnehmerin arbeitet vorzugsweise im interdisziplinären (fachübergreifend arbeitendem) Team. Zu seinen Aufgaben gehört es daher, den Stellenwert der
pferdephysiotherapeutischen Behandlung im gesamten Therapieplan zu bestimmen und zu vertreten, Informationen einzuholen und zu geben sowie mit anderen Teammitgliedern - und den Auftraggebern – loyal und konstruktiv zusammenzuarbeiten.

9. Die Auftragnehmerin vergewissert sich - insbesondere zu Behandlungsbeginn-, dass er alle notwendigen Informationen erhalten hat. Bei Unklarheiten der Verordnung oder bei Besonderheiten, die bei der pferdephysiotherapeutischen Untersuchung oder Behandlung auftreten, nimmt die Auftragnehmerin Kontakt zum behandelnden Tierarzt auf und bespricht mit ihm das weitere Vorgehen. Über Behandlungsverlauf und -ergebnisse wird der
Tierarzt schriftlich oder mündlich informiert.

10. Die pferdephysiotherapeutische Behandlung kann zu einer Erstverschlechterung des Krankheitsbildes des Pferdes führen, bishin zur kurzzeitigen Lahmheit. Daher muss das behandelte Pferd 48 h (2 Tage) Ruhe genießen, auf die Koppel oder den Paddock gestellt werden und eine Futterreduzierung für diese Zeitraum erhalten. Das behandelte Pferd sollte am 3. Tag, nachdem die Auftragnehmerin da war, locker und unausgebunden longiert werden.

11. Sollte der Auftraggeber Ursache pferdephysiologischer Probleme sein (z.B.: schiefer, einseitig belaster Sitz), so ist dies keine Beleidung. Die Auftragnehmerin ist verpflichtet alle potenziellen Problemquellen um das zu behandelnde Pferd zu analysieren.

12. Der Pferdephysiotherapeut löst mit spezieller Behandlungstechniken Faszien, um die Bewegung der Gewebestrukturen wieder herzustellen. In seltenen Fällen kann es daher zu Quaddelbildung durch Histaminausschüttung kommen.

13. Der Auftraggeber sollte sich stets vor Augen führen, dass die Auftragnehmerin Blockaden löst, eine akute Blockade ist immer schmerzhaft. Diese Schmerzen lösen automatisch Muskelverspannungen aus und das Pferd versucht, eine Schonhaltung einzunehmen. Alle diese Faktoren führen zu einer Durchblutungsstörung und zu sekundären Blockaden. Verletzungen und Überbelastungen sind kaum vermeidbar. Mit der Zeit werden immer mehr Strukturen in diesen Prozess einbezogen und die Zahl und Intensität der Probleme bei dem Pferd nehmen zu, bis ihm geholfen wird.

§4 Schweigepflicht

1. Die Auftragnehmerin unterliegt der Schweigepflicht. Sie hat über das, was ihr in ihrer Eigenschaft als Therapeutin anvertraut oder bekannt geworden ist, zu schweigen - auch über den Tod des Pferdes hinaus. Dazu gehören auch die Aufzeichnungen des Pferdes und
sonstige Untersuchungsbefunde.

2. Die Auftragnehmerin ist zur Offenbarung befugt, soweit sie von der Schweigepflicht entbunden worden ist oder soweit die Offenbarung durch Anzeigepflichten erforderlich ist.

3. Im Verhältnis zum behandelnden Tierarzt ist die Auftragnehmerin von der Schweigepflicht befreit, wenn das Einverständnis des Auftraggebers vorliegt.

§5 Aufklärung

Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, den Auftraggeber über Risiken aufzuklären, die aus der Therapie resultieren können. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Auswahl unter mehreren Therapieformen möglich ist.

§6 Haftung

Bei materiellen und immateriellen Schäden oder Verschlechterungen des Pferdes haftet die Auftragnehmerin nur im Falle grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.
Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden an Leib, Leben und Gesundheit des Auftraggebers.

§7 Haftpflichtversicherung

1. Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche aus seiner beruflichen Tätigkeit zu versichern oder versichern zu lassen. Darüber hinaus ist dem Auftraggeber bekannt, dass jede pferdephysiotherapeutische Behandlung auf jedes Pferd anders wirkt.
2. Das vorgestellte Pferd wird nur dann von der Auftragnehmerin behandelt, wenn eine
Pferdehalter-Haftpflichtversicherung vorliegt. Mit der Unterschrift bestätigt der Auftraggeber bindend, dass eine solche Versicherung vorliegt.

§8 Fälligkeit der Gegenleistung

1. Die Zahlung des Entgeldes an die Auftragnehmerin ist mit Abschluss jeder Behandlung fällig.

2. Bei Absage eines Behandlungstermins seitens der Auftragnehmerin entfällt die Gegenleistungspflicht.
Bei Absage eines Behandlungstermins seitens des Auftraggebers binnen 24 Stunden vor dem Termin der vereinbarten Behandlung, bleibt die Gegenleistungspflicht bestehen.

§9 Schlussbestimmungen

Alle vorgenannten Bestimmungen unterliegen dem deutschen Recht.

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen lässt die Geltungskraft der anderen Bestimmungen unberührt.

Der Gerichtsstand für Vertragsverhältnisse zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber ist Berlin.



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Sarah Brandenburg

Sporttherapeutin für Pferde

 

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